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Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Umzügen

Wichtige Informationen zur Haftung
des Frachtführers (Möbelspediteurs) einschließlich Haftungsvereinbarungen, Transportversicherung gem. § 451g HGB

Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.

Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis). Der Möbel-spediteur haftet nicht für Beschädigungen durch höhere Gewalt, beispielsweise bei Schäden, die durch heftigen Regen oder Hagel, schwere Stürme/Tornados oder Überschwemmungen entstehen.

Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von € 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird beschränkt.

Abschluss einer weitergehenden Versicherung

Der Möbelspediteur weist hiermit den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende Transportversicherung zu vereinbaren.

 

Pflichten des Absenders

Der Absender hat das Umzugsgut, soweit er dieses selbst verpackt und dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Möbelspediteur keine Schäden entstehen.

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z. B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z. B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe, etc.).

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Fernseh-, Radio- und HIFI-Geräten, EDV-Anlagen o.ä. fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

 

Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

 

  • Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Gold, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden

  • Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender

  • Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender

  • Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpackten Gut in Behältern

  • Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat

  • Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen

  • Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet

 

Schadensanzeige

Der Empfänger hat das Umzugsgut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen.

Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes erlöschen,

  • wenn der Verlust oder die Beschädigung des Umzugsgutes äußerlich erkennbar war und dem Möbelspediteur nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist,

  • wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Möbelspediteur nicht innerhalb von vierzehn Tagen ach Anlieferung angezeigt worden ist.

Schadensanzeigen haben grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.

 

Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme des Gutes zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes begrenzt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Bei Beschädigung des Umzugsgutes können nach Absprache auch dafür erforderliche Reparaturkosten ersetzt werden.

Zusätzlich sind die Kosten der Schadenfeststellung zu ersetzen.

 

Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Vermittlung von Handwerkern
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.

Elektro- und Installationsarbeiten
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten (auch an EDV) berechtigt.

Zusätzliche Leistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgeltes aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.

Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist vor Beendigung der Entladung fällig und in bar zu bezahlen. Alternativ ist der Rechnungsbetrag auf Rechnung zu zahlen; der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 8 Tagen zu begleichen.

Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten auf Grund Umzugsverträgen und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht des Dienstsitzes des Möbelspediteurs zuständig. Dienstsitz ist Pfarrkirchen.

Vereinbarung deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht.

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